Sozialver­­­­sicherungen und Steuern: Neue Kennzahlen per 01.01.2023

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01. Januar 2023

Das schweizerische Aktienrecht hat per 1. Januar 2023 einige bedeutsame Änderungen erfahren. Sie kennen die neuen Kennzahlen im Bezug auf Sozialversicherungen und Steuern?

Wegfall ALV II – Beitrag 1%

  • Kein ALV-Abzug mehr für Löhne über CHF 148’200.00 
Steuerfreie Stromvergütung für E-Fahrzeuge durch Arbeitgeber
  • Steuerfreie Pauschalentschädigung von CHF 60.00 pro Monat für Laden zu Hause
  • Deklaration im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3
  • Steuerfreier Beitrag an Wallboxinstallation bis CHF 3’000.00 möglich (je nach Kanton)
Steuerfreie Beiträge für private Infrastruktur (PC, Tablet etc.) durch Arbeitgeber
  • Steuerfreie Pauschalentschädigung von CHF 50.00 pro Monat möglich
  • Deklaration im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3
Investitionen in Energie- und Umweltschutzmassnahmen als Liegenschaftsunterhalt 

Ausgangslage ist die «selbstbewohnte» Liegenschaft im Privatvermögen. Grundsätzlich gelten (Neu-) Investitionen als wertvermehrende Anlagekosten und können in der Steuererklärung nicht abgezogen werden.

Dies gilt nicht für folgende Auslagen:
  • Erd- und Luftwärmepumpen 
  • Pelletheizungen und dergleichen
  • Solare Warmwasseranlagen und Heizungsunterstützung 
  • Photovoltaikanlagen 

Privatanteil Fahrzeug per 01.01.2022
Am 01. Januar 2022 erhöhte sich der Privatanteil für Fahrzeuge von 0,8% auf 0,9% pro Monat bzw. von 9,6% auf 10,8% pro Jahr. Durch die Erhöhung der Pauschale entfallen die Aufrechnungen für den Arbeitsweg und der Fahrkosten beim Einkommen für die direkte Bundessteuer. Ebenfalls entfällt die Pflicht, den Aussendienstanteil im Lohnausweis zu deklarieren

Home-Office-Grenzgänger 
Grundsätzlich gilt nach wie vor bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen bezüglich der Anschlussfrage bei den Sozialversicherungen das Erwerbsortprinzip. Wenn nun die Tätigkeit aber zu 25% am Wohnort erfolgt (Home-Office), gilt das Wohnortprinzip. Folglich ist der Mitarbeiter im Wohnsitz-Staat bei den Sozialversicherungen anzuschliessen. Wegen Corona bestand mit der EU eine Übergangsregelung, welche bis 30. Juni 2023 verlängert wurde. Es dürfte spannend sein, ob und was für eine Regel mit der EU gefunden wird. 

Quellensteuer
Tipp: Prüfen Sie periodisch die Personalien (Zivilstand, Kinder etc.) bei Ihren Mitarbeitern, damit der korrekte Quellensteuertarif verwendet wird und spätere Überraschungen ausbleiben. Bei Teilzeitmitarbeitern ist sicherzustellen, dass Sie über weitere Einkünfte in Kenntnis gesetzt werden. Die Tarifbestimmung richtet sich nach dem weltweiten Einkommen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder für Klärungen zur Verfügung.