Der heutige Experten-Tipp widmet sich einen Thema, das immer wieder zu Unklarheiten führt: Lohn oder Dividende?
Zwei Ärzte einer Gemeinschaftspraxis bezogen je CHF 170'000 Jahreslohn und schütteten sich je eine Dividende von CHF 250'000 aus. Die AHV-Ausgleichskasse nahm eine Umqualifikation der Dividende in Lohn vor und zwar im Umfang, in welchem die Dividende 10% des Steuerwertes der Aktien überstieg. Gleichzeitig informierte die Ausgleichskasse über eine Praxisänderung, wonach sie in Zukunft aus praktischen Gründen auf die Einzelfallbetrachtung verzichten und nur noch mittels Dividendenrendite abrechnen werde.
Das Bundesgericht erteilte der Ausgleichkasse eine Abfuhr bezüglich ihrer Praxisänderung. Es gehe nicht an, dass die Ausgleichkasse zwecks Erhöhung ihrer Beiträge das Recht ändere. Hingegen hat das Bundesgericht einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Lohn und Dividende zugestimmt. Die Ausgleichskasse darf die Aufteilung Lohn versus Dividende nur umqualifizieren, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Missverhältnis zwischen Lohn und Dividende
Der Lohn des mitarbeitenden Firmeninhabers muss dem Pensum, der Branche, der getragenen Verantwortung, dem Einsatz von Wissen und Erfahrung sowie der ausgeübten Funktion entsprechen. Dazu dienen der Lohnrechner des Bundesamtes für Sozialversicherungen Salarium, die Lohnstatistiken über die branchenübliche Entschädigungen und der innerbetriebliche Lohn-Vergleich.
Missverhältnis zwischen eingesetztem Vermögen und Lohn
Die Dividende wird ins Verhältnis zum investierten Eigenkapital gesetzt. Die Ausgleichskassen betrachten Dividenden, welche bis zu 10% des steuerlichen Eigenkapitals betragen, als angemessen.
Das Bundesgericht hat diese Kriterien bestätigt (BGE 9C_669/2011). Eine Umqualifikation ist aber untersagt, wenn die Dividendenausschüttung gesellschaftsrechtlich motiviert erfolgt (bsp. Nachfolge) und nicht arbeitsrechtlich.
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