Der Mehrwert­steuersatz wird auf den 01. Januar 2024 erhöht: Was bedeutet das für Sie?

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28. September 2023
Ab dem 01. Januar 2024 treten in der Schweiz und in Liechtenstein neue Mehrwertsteuersätze in Kraft. Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsprozesse, Rechnungsstellung und IT-Systeme. Wir fassen die wichtigsten Punkte und Hintergründe für Sie zusammen.

1) Welche MWST-Sätze werden erhöht?
Auf den 01. Januar 2024 werden die MWST-Sätze wie folgt erhöht: 
Gesetzliche MWST-Sätze Normalsatz Beherberg-
ungssatz


Reduzierter
Satz

Bis 31.12.2023 7,7% 3,7% 2,5%
Ab 01.01.2024 8,1% 3,8% 2,6%
 
2) Welcher MWST-Satz gilt für jahresübergreifende Leistungen?
Für die Frage, welcher MWST-Satz in der Übergangszeit anzuwenden ist, ist einzig der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend. Rechnungsdatum und Zahlungseingang sind hingegen nicht relevant. Wird die Leistung teilweise im alten und teilweise im neuen Jahr erbracht, ist in der Rechnung ein Split nötig. Fehlt dieser, muss die gesamte Leistung zu den neuen MWST-Sätzen versteuert werden. Allerdings ist es möglich, Rechnungen nachträglich zu korrigieren, und anstelle der Aufteilung können natürlich auch zwei separate Rechnungen ausgestellt werden.
 
3) Was gilt für bereits mit einem alten MWST-Satz fakturierte, jahresübergreifende Leistungen?
Soweit jahresübergreifende Leistungen bereits zu den alten MWST-Sätzen fakturiert wurden, gilt der Grundsatz, dass die Steuer auf der Gesamtleistung zum höheren Satz geschuldet ist. Solche Rechnungen sollten deshalb korrigiert werden (Art. 27 Abs. 4 MWSTG).
 
4) Was gilt bei Vorauszahlungen und periodischen Leistungen?
Da Rechnungs- und Zahlungsdatum unerheblich sind, können bereits heute Vorauszahlungen für Leistungen im neuen Jahr zum höheren Satz in Rechnung gestellt werden. Dies trifft beispielsweise regelmässig bei Abonnementen für periodische Leistungen zu, bei denen eine Aufteilung pro rata temporis erfolgen muss. In den MWST Abrechnungsformularen ab dem 3. Quartal 2023 bzw. 2. Semester 2023 sind die neuen Steuersätze bereits zusätzlich aufgeführt.
 
5) Was gilt es zu beachten, wenn beim Kauf noch nicht klar ist, wann die Leistung erfolgt?
Weiss der Leistungserbringer beim Verkauf noch nicht, wann er die Leistung erbringen wird, weil dies der Kunde bestimmt und das Gültigkeitsdatum nicht explizit im neuen Jahr beginnt, darf der MWST-Satz herangezogen werden, der im Verkaufszeitpunkt gilt. Dies gilt beispielsweise bei Mehrfahrtenkarten. Hingegen werden Gutscheine dann versteuert, wenn sie eingelöst werden. 
 
6) Was gilt bei Bauleistungen?
Bei Bauleistungen ist der Zeitpunkt der Arbeitsausführung vor Ort massgebend (Montage etc.). Werden Aufträge in Arbeit per 31. Dezember 2023 mit einem detaillierten Situationsetat oder Teilzahlungsgesuch (Zwischenrechnung) abgegrenzt, unterliegen die bis zu diesem Datum erbrachten Leistungen dem alten Steuersatz. 
 
7) Was gilt bei der Bezugsteuer?
Bei der Bezugsteuer gilt ebenfalls einzig der Leistungszeitpunkt als Abgrenzungskriterium. Deshalb sollten ausländische Leistungserbringer bei Leistungen über den Jahreswechsel hinaus die im neuen Jahr erbrachten Leistungen gesondert fakturieren oder separat ausweisen. Andernfalls unterliegt beim Empfänger die gesamte Leistung dem neuen MWST-Satz.
 
8) Was gilt in der Gastronomie und der Hotellerie?
In der Hotellerie und im Gastgewerbe müssen Beherbergungen und Konsumationen in der Silvesternacht zu den alten Sätzen abgerechnet werden. Dies gilt auch bei Pauschalarrangements über die Neujahrstage, die im Übrigen aufzuteilen oder gänzlich zu den neuen Sätzen zu versteuern sind.
 
9) Ändern sich auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze?
Parallel zu den gesetzlichen Sätzen werden per 01.01.2024 auch die Saldosteuersätze (SSS) und die Pauschalsteuersätze (PSS) angepasst:
 
SSS / PSS
bis 31.12.2023
SSS / PSS
ab 01.01.2024
0,1% 0,1%
0,6% 0,6%
1,2%
1,3%
2,0%  2,1%
2,8%
3,0%
3,5%
3,7%
4,3%
4,5%
5,1%
5,3%
5,9%
6,2%
6,5%
6,8%

 

Auch die Limiten für die Saldosteuersatzmethode werden per 01.01.2024 angehoben:

  Limite bis 31.12.2023 Limite ab 01.01.2024
Umsatzlimite für die Anwendung der SSS-Methode CHF 5.005.000
CHF 5.024.000
Steuerzahllastlimite für die Anwendung der SSS-Methode  CHF 103.000
 CHF 108.000
 
10) Kann per 01.01.2024 die Abrechnungsmethode ausserterminlich gewechselt werden?
Die proportionale Anpassung der Saldo- und Pauschalsteuersätze als Folge der gesetzlichen MWST Satzänderung ermöglicht seit 2018 keine ausserterminlichen Wechsel der Abrechnungsmethode. 
 
11) Was ist EDV-technisch zu beachten?
IT Systeme, die für die MWST-Sätze keine Zeitachse führen, zwingen die Unternehmen in der Übergangszeit zu einer sorgfältigen Planung von Fakturierung und Verbuchung. Prinzipiell sind diesfalls zuerst alle Leistungen aus dem Jahr 2023 zu fakturieren und zu verbuchen. Erst dann können im System die MWST-Sätze angepasst werden. Aber auch IT Lösungen mit zeitachsenbezogenen Steuersätzen erfordern gewissenhafte Mutationen von Artikelstämmen und Steuercodes. Berechnet das IT System den Vorsteuerabzug automatisch, ist in der Übergangszeit auch bei den Kreditorenrechnungen erhöhte Vorsicht geboten.
 
12) Was gilt, wenn Rechnungen im neuen Jahr einen alten MWST-Satz zeigen?
Rechnungen für Leistungen, die ab dem 01. Januar 2024 erbracht werden, müssen die neuen Steuersätze zeigen. Wird stattdessen ein alter und damit zu tiefer MWST-Satz ausgewiesen, ist die Steuer zum neuen, höheren Satz geschuldet.
 
13) Was gilt, wenn im alten Jahr erbrachte Leistungen zum neuen MWST-Satz fakturiert werden?
Wird in einer Rechnung ein zu hoher MWST-Satz ausgewiesen, ist die ausgewiesene Steuer geschuldet, auch wenn die Leistung noch im alten Jahr erfolgte. Es gilt der Grundsatz, wonach die fakturierte Steuer geschuldet ist. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Rechnung korrigiert oder glaubhaft gemacht wird, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Die leistungsempfangende steuerpflichtige Person ist nach Schweizer Recht auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Leistungserbringer eine zu hohe MWST fakturiert hat. 
 
14) Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen enthält die MWST-Info 19 Steuersatzänderung per 01. Januar 2024 oder machen Sie es sich doch einfach und rufen Sie uns an.